dfr Baumängel zerstören oft den Traum vom Eigenheim. Sie wollen deshalb Schadensersatz vom Bauunternehmer. Sie erkennen einen „Pfusch am Bau“. Viele Bauherren stehen vor dem Problem, aber wenige wissen damit umzugehen. Dabei verpassen viele ihre Ansprüche zur Mängelgewährleistung. Ob Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt dem Bauherrn viele Rechte gegen den Bauunternehmer. Rechtsbeistände mit langjährigen Erfahrung im Bau- und Architektenrecht wissen, worauf vor und nach der Abnahme zu achten ist. Mit diesen Rechtanwälten kann der Geschädigte seinem Recht Geltung verschaffen.
Damit man einen Ersatz für den Schaden erhalten kann, gilt es Folgendes zu beachten: Ein Baumangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit des Bauwerks von dem Vertrag abweicht, sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder vom Gewöhnlichen abweicht. Dies ist etwa der Fall, wenn es nicht den Vorgaben der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) entspricht
So sollte der Bauherr vorgehen: Entscheidend ist die sorgfältige Dokumentation aller Schäden. Er ist in der Beweispflicht. Also achten Sie darauf, alle Verträge, Rechnungen, Berichte, Urkunden, Fotos, Zeugenaussagen etc. zu dokumentieren. Das Gutachten eines Baugutachters sowie anderen Sachverständigen kann die Mängeldokumentation untermauern.
Man sollte fristgerecht die Mängelrüge erheben, offene Mängel müssen sofort gerügt werden, verdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist, sobald sie sichtbar sind. Abweichende Fristen können vertraglich vereinbart sein.
Dabei sollte man bei einer Mängelrüge folgendes berücksichtigen: sachlich formulieren, die Mängel konkret auflisten, Beweise anhängen, eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung der Baumängel setzen. Die Länge einer angemessenen Frist ist abhängig vom Einzelfall und sollte dem Bauunternehmer die Möglichkeit geben, den Mangel in der Zeit zu beheben. In den meisten Fällen sind zwei Wochen angemessen.
Der Rechtsweg: Kommt es zur Klage, sind die Zivilgerichte dafür zuständig. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist insbesondere der Streitwert, die Länge und Komplexität des Verfahrens. Bei einem Streitwert unter 5000 Euro liegt die erste Instanz beim Amtsgericht, übersteigt der Streitwert diese Grenze, ist beim Landgericht Klage einzureichen. Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang, d.h., der Bauherr muss sich anwaltlich vertreten lassen. Auch bereits beim Amtsgericht ist jedoch eine anwaltliche Vertretung angeraten.
Traumhafte Böden zum Wohlfühlen
Beliebte Beläge wie Vinyl, Laminat und Holz im Vergleich
djd Erst der passende Bodenbelag verleiht jedem Raum eine individuelle Wirkung. Neben der Optik und Haptik kommt es vielen dabei insbesondere auf Langlebigkeit und eine einfache Pflege an. Der Bodenbelag prägt entscheidend die Wohnlichkeit und den Charakter eines Raums. Die Auswahl ist heute größer denn je: Strapazierfähige Vinylböden, auch bekannt als Designböden, weisen eine authentische Oberflächenstruktur auf und lassen sich überall verlegen, auch in Bad und Dusche. Klassisches Parkett wiederum steht für Langlebigkeit und einen natürlichen, behaglichen Charakter. Das belastbare Laminat wiederum gefällt mit einer täuschend echten Holzoptik und einfacher Pflege. Angesichts der Vielzahl an Optionen fällt die Auswahl nicht leicht. Wichtig ist es daher, die eigenen Anforderungen und Wünsche an den persönlichen Wohnstil zu kennen. Unter www.türenheld.de etwa finden sich dazu viele Tipps und eine große Auswahl angesagter Bodenbeläge.