
Sie wohnen ein ganzes Stück von ihrer Arbeitsstätte entfernt? Dann kann sich ein Zweitwohnsitz lohnen, den Sie steuerlich geltend machen. Ein Finanzgericht hat entschieden, wann weit genug ist.
Mit der Familie am einen Ort wohnen, für die Arbeit einen zweiten Haushalt woanders führen - das gibt es. Die sogenannte doppelte Haushaltsführung kann in der Regel sogar in der Steuererklärung angeführt werden. Voraussetzung dafür: Die doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst „das heißt, der Arbeitnehmer arbeitet an einem Ort, der weit von seinem Hauptwohnsitz entfernt ist“, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Doch was genau bedeutet „weit entfernt“? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Münster auseinandergesetzt (Az. 1 K 1448/22 E). Als anstrengend empfundener Arbeitsweg reicht nicht aus. Der konkrete Fall: Ein Steuerzahler hatte seinen Hauptwohnsitz in einem Ort, der 30 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt lag. Mit Berufsverkehr dauerte die Fahrt mit dem Pkw dorthin fast eine Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sogar über zwei Stunden. Darum mietete er eine Zweitwohnung in der Nähe seiner Arbeit und wollte die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Das Finanzgericht Münster entschied aber, dass eine Entfernung von 30 Kilometern und eine Fahrtzeit von unter einer Stunde für den Steuerzahler zumutbar seien und der Zweitwohnsitz demnach nicht notwendig sei. Dass die Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger dauert, war für das Gericht unerheblich, da der Mann nicht darlegen konnte, diese tatsächlich zu nutzen. Im Gegenteil: Er nutzte seinen Firmenwagen sogar für den Weg von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und seiner Arbeitsstätte.
Die Kosten für den zweiten Wohnsitz wurden - steuerlich also nicht anerkannt das subjektive Empfinden eines anstrengenden Arbeitswegs genügte dem Gericht hier nicht.
Diesen Richtwert sollten Sie kennen
Und was bedeutet das Urteil? Eine Mindestentfernung von 50 Kilometern zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz ist ein geeigneter Richtwert. „Dann unterstellt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen, dass sich der Hauptwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsortes befindet“, erklärt Karbe-Geßler.
Gut zu wissen: Eine doppelte Haushaltsführung wird außerdem nur dann anerkannt, wenn der Steuerzahler den Unterhalt für den Hauptwohnsitz selbst trägt und mitgestaltet - es zählt also nicht, etwa nur bei den Eltern gemeldet zu sein.
dpa
Finanzamt kassiert bei verspäteter Nachzahlung
Sie müssen Steuern nachzahlen, tun es aber nicht fristgerecht? Dann wird das Finanzamt sogenannte Säumniszuschläge von Ihnen verlangen, die für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent betragen also 12 Prozent pro Jahr. „Diese Regelung dient sowohl als Druckmittel zur pünktlichen Zahlung als auch als Ausgleich für den Zinsverlust der Staatskasse“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Ob die Höhe des Säumniszuschlags, insbesondere während der Niedrigzinsphase, allerdings angemessen sind und waren, war zuletzt strittig. Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Verfahren Zweifel geäußert, ob der gesetzlich festgelegte Zinssatz von eben jenem einen Prozent pro Monat verfassungsgemäß ist. Mit Beschluss vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25) hat das Gericht diese Bedenken jedoch zerstreut.
Spätestens vor dem Hintergrund des deutlichen Zinsniveau-Anstiegs seit Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 ist auch die Höhe der Säumniszuschläge den Richtern zufolge nicht zu beanstanden.
dpa