10. „Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn ich vorher abgemahnt wurde“
Irrtum: „Mein Arbeitgeber muss mich erst abmahnenohne Abmahnung ist keine Kündigung gültig.“
Wirklichkeit: Eine Abmahnung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für eine Kündigung. Ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, hängt von der Art der Kündigung ab. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung - also wenn dem Arbeitnehmer Pflichtverletzungen vorgeworfen werden ist eine Abmahnung in der Regel notwendig, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, sein Verhalten zu ändern. Bei besonders schweren Pflichtverstößen kann jedoch auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist eine vorherige Abmahnung meist nicht erforderlich. Die Kündigung kann also auch ohne vorherige Warnung rechtlich wirksam sein, wenn die Umstände es rechtfertigen. Wichtig ist zudem: Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
11. „Mein Arbeitgeber darf mein E-Mail-Postfach nicht kontrollieren“
Irrtum: „Meine beruflichen E-Mails sind wie meine privaten Nachrichten geschützt.“
Wirklichkeit: Wenn das dienstliche E-Mail-Konto ausschließlich zur beruflichen Nutzung vorgesehen ist, darf der Arbeitgeber dieses grundsätzlich einsehen - insbesondere bei Verdacht auf Pflichtverletzungen oder Straftaten. Das Bundesarbeitsgericht erkennt das Kontrollrecht an, sofern keine private Nutzung erlaubt oder geduldet wurde. Bei erlaubter Privatnutzung greifen datenschutzrechtliche Schutzmechanismen.
12. „Bei Gütertrennung hafte ich nicht für den anderen“
Irrtum: „Wenn wir den gesetzlichen Güterstand beibehalten, hafte ich automatisch für die Schulden meines Ehepartners - deshalb ist Gütertrennung sicherer.“
Wirklichkeit: Auch dieser weit verbreitete Irrtum führt zu vielen Missverständnissen. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleiben die Vermögen der Ehepartner voneinander getrennt. Das bedeutet: Jeder Ehepartner haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden - es sei denn, er hat einen Vertrag gemeinsam unterschrieben oder ausdrücklich für die Verbindlichkeit des anderen gebürgt. Der gesetzliche Güterstand begründet also keine gesamtschuldnerische Haftung. Eine Gütertrennung ändert nichts an der Haftung gegenüber Dritten, sondern betrifft in erster Linie die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung. Die Vorstellung, dass man mit Gütertrennung automatisch vor der Haftung für den Ehepartner geschützt sei, ist daher unzutreffend.
13. „Im Straßenverkehr haftet immer der, der den Unfall verursacht“
Irrtum: „Wenn ich keine Schuld am Unfall habe, muss ich auch für nichts haften.“
Wirklichkeit: Im Straßenverkehr gilt neben dem Verschuldensprinzip auch das sogenannte Gefährdungshaftungsprinzip. Nach § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs bereits allein aufgrund der Betriebsgefahr - also der Tatsache, dass durch das Fahrzeug potenziell eine Gefahr für andere besteht. Das bedeutet: Selbst wenn ein Unfall ohne eigenes Verschulden geschieht, kann eine anteilige Haftung bestehen, wenn das eigene Fahrzeug am Unfall beteiligt war. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt nur bei höherer Gewalt oder wenn das andere Fahrzeug den Unfall allein und vollständig verschuldet hat. Auch bei Unfällen mit Kindern oder Radfahrern kommt es häufig zur Mithaftung, selbst wenn diese den Unfall verursacht haben - weil Autofahrer eine besondere Sorgfaltspflicht trifft.
14. „Eltern haften für ihre Kinder“
Irrtum: „Wenn mein Kind etwas kaputt macht, bin ich als Elternteil automatisch dafür verantwortlich.“
Wirklichkeit: Der weit verbreitete Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist so pauschal nicht korrekt. Er steht oft auf Schildern an Baustellen oder Hauswänden, entfaltet jedoch keine rechtliche Wirkung in dieser Allgemeinheit. Nach § 828 BGB sind Kinder unter sieben Jahren deliktsunfähig - im Straßenverkehr sogar bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Sie haften grundsätzlich nicht selbst für verursachte Schäden. Eltern haften auch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Wurde die Aufsicht ordnungsgemäß wahrgenommen und konnten die Eltern das Verhalten des Kindes nicht vorhersehen oder verhindern, haften sie nicht. Entscheidend ist also nicht der Schaden selbst, sondern die Frage, ob die elterliche Aufsichtspflicht verletzt wurde.
15. „Ich darf meine Wohnung jederzeit untervermieten“
Irrtum: „Ich zahle die Miete - also kann ich die Wohnung auch weitervermieten.“
Wirklichkeit: Eine Untervermietung bedarf der Zustimmung des Vermieters (§ 540 BGB). Wird ohne diese Zustimmung untervermietet, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Zwar besteht unter Umständen ein Anspruch auf Zustimmung (§ 553 BGB), z.B. bei berechtigtem Interesse wie einer längeren Abwesenheit oder neuen Lebensumständen - dieser Anspruch muss aber geltend gemacht werden.
16. „Wenn ich drei Nachmieter stelle, komme ich sofort aus dem Mietvertrag“
Irrtum: „Ich muss nur drei geeignete Nachmieter vorschlagen - dann endet mein Mietvertrag sofort.“
Wirklichkeit: Dieser Irrtum ist weit verbreitet, aber rechtlich nicht zutreffend. Es gibt kein gesetzliches Recht, durch das ein Mieter automatisch aus dem Mietvertrag entlassen wird, sobald er drei Nachmieter stellt. Das Prinzip „drei Nachmieter = Mietende“ stammt aus der Praxis einzelner Sondervereinbarungen, etwa bei Zeitmietverträgen oder Untermietverhältnissen. Im normalen Wohnraummietrecht entscheidet allein der Vermieter, ob und wann er einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert. Der Mieter bleibt grundsätzlich an die vertraglich oder gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gebunden (§ 573c BGB). Nur wenn der Vermieter aus Kulanz oder vertraglich vereinbart auf das Nachmieterangebot eingeht, kann eine frühzeitige Vertragsbeendigung erfolgen.
Verfasser dieses Artikels ist RA Michael Rompf, Kanzlei Rompf & Peiler, Delmenhorst